Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass Arbeitgeber berechtigt sind, die Witwenrente zu kürzen, wenn die Frau deutlich jünger ist als der Hinterbliebene. In dem umstrittenen Fall war die Klägerin 15 Jahre jünger als der Verstorbene Ehemann; die Vereinbarung in diesem Fall besagte, dass „die Witwenrente für jedes über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds“ eines Ehepaars um fünf Prozent gekürzt werde. Achtung: Manche Arbeitgeber sind noch rigoroser. Sie vereinbaren, dass ab einem bestimmten Altersunterschied überhaupt keine Witwenrente mehr bezahlt wird. (Quelle: SZ vom 12. 12. 2018 / S. 4 + 6)
Fazit: „Darum prüfe wer sich ewig bindet…“ – vor der Hochzeit mit älterem Mann genau in die Vereinbarung zur Betriebsrente schauen – und dann erst heiraten! Oder auch nicht.
Diese und andere Informationen erhalten Sie auf den Seminaren von 50PlusConsulting