Gesetzliche Renten werden seit dem Jahr 2005 besteuert. Für Rentenbezieher ab 2005 oder davor gilt ein zu versteuernder Anteil der Rente von 50%. Dieser erhöht sich jährlich, bis zum Jahr 2060 auf 100%. Wer im Jahr 2023 erstmals in Rente geht, hat inzwischen bereits einen Besteuerungsanteil von 83%. Der prozentuale Besteuerungsanteil wird festgeschrieben und gilt jeweils lebenslang. Alle zusätzlichen Einkommen wie Betriebsrenten, Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte, etc. unterliegen – wie auch vor der Rente – ausnahmslos der regulären Besteuerung. Die steuerlichen Freibeträge gelten auch für Rentner; dieser liegt z. B. für das Jahr 2024 bei 11.604 €.
Die Süddeutsche Zeitung veröffentlichte am 15. April 2024 aufgrund dieser unterschiedlichen Besteuerungsanteile eine interessante Tabelle, aus der hervorgeht bis zu welcher jährlichen Brutto-Rente keine Steuer anfällt. Demnach wurde errechnet:
Wer seine Rente ab dem Jahr 2005 oder früher bezieht (Besteuerungsanteil = 50%) , bei dem liegt im Jahr 2023 die höchste Jahresbruttorente die von der Steuer unbelastet bleibt bei 19.030 €; dies entspricht einer Monatsbruttorente für das 1. Halbjahr von 1.541 € und für das 2. Halbjahr 1.631 €.
Wer im Jahr 2023 in Rente ging (Besteuerungsanteil = 83%) kann eine jährliche Brutto-Rente von 15.244 € (entspricht Monatsbrutto-Rente 1. Halbjahr 1.234 € / 2. Halbjahr 1.306 € ) beziehen. Der Rentenfreibetrag, also der nicht zu versteuernde Anteil der Rente, liegt somit für das Jahr 2023 bei nur noch (100% – 83%) = 17%.
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