Viele Ehepaare wiegen sich in falscher Sicherheit bezüglich ihrer Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente im Falle des Todes eines der Beteiligten (mit Beamtenpensionen verhält es sich ähnlich!).
Anspruch auf Witwenrente: Details finden Sie unter der Website der Deutschen Rentenversicherung, wenn Sie diesen Link der Deutschen Rentenversicherung anklicken. Nachdem Ihr Anspruch, bzw. Nichtanspruch geklärt ist, möchten Sie wahrscheinlich wissen, wie hoch die mögliche Zahlung ist:
Höhe der Witwenrente / Freibetrag / anrechenbare Einkommen: Wer geglaubt hat, er oder sie bekäme automatisch 55% der Rente des oder der Verstorbenen, wird hier eine böse Überraschung erleben! Der monatliche Freibetrag liegt nämlich lediglich bei (2016) monatlich 771,40 € (Ost: 714,12 €) und praktisch jede Art von Einkommen (auch eigene Renten!) werden angerechnet! Auf diesem Link der Deutschen Rentenversicherung machen Sie sich schlau.
Berechnung der Witwenrente: Nachdem Sie sich aufgrund der Tatsachen (oben) wahrscheinlich auf den Allerwertesten gesetzt haben, werden Sie gerne berechnen wollen, was Ihrer Witwe, bzw. Witwer im Falle des Falles zusteht. Den besten Witwenrentenrechner finden Sie unter www.baufinanzierungsrechner.eu/witwenrente. Geben Sie beispielsweise Ihren eigenen Rentenanspruch ein und den Ihres Partners und spielen Sie so beide Fälle durch. Alternativ: wikipedia
Nachdem Sie Ihre Enttäuschung durchlebt haben, aber mit den Fakten einigermaßen vertraut sind, ist es ratsam, doch noch ein Gespräch mit einer Rentenberatungsstelle zu führen. Diese gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung in allen größeren Orten umsonst, oder, falls Sie diesen mehr zutrauen, kostenpflichtig bei privaten Rentenberatern.
Sehr zu empfehlen, obwohl aufgrund der verschiedensten gesetzlichen Regelungen etwas kompliziert, ist die Broschüre der DRV zum Thema: „„Hinterbliebenenrente – Hilfe in schwierigen Zeiten“. Auch zum Herunterladen.
Mich demotiviert die Witwenrente total. Nach dem Tod meines Mannes war ich geschockt, wie wenig es nur ist, wir hatten uns nie damit beschäftigt, mit Mitte 40 denkt man noch nicht ans Sterben!
Mein Arbeitgeber freut sich immer wieder, wenn ich ihm sage, dass ich keine Gehaltserhöhung haben möchte, denn sie wird mir an der Witwenrente ja wieder abgezogen. Bekomme ich 100 Euro mehr Gehalt, so reduziert sich die Witwenrente um 80 Euro, mein Gesamteinkommen verändert sich also kaum.
Auch das Finanzamt freut sich über die Witwenrente, 2 volle Monatsrenten kann ich nämlich jedes Jahr dorthin überweisen.… Würde ich das gleiche als Minijob dazuverdienen, könnte ich das Geld behalten! 400 Euro Rente muss ich versteuern, 400 Euro Minijob muss nicht versteuert werden!
Auch überlege ich, mein Haus zu verkaufen, denn auch die Mieteinnahmen werden gekürzt.
Den sozialen Abstieg durch das fehlende Gehalt meines Mannes kann diese Witwenrente in keinster Weise ausgleichen und der Freibetrag ist lächerlich realitätsfern gering.
Und warum bietet der Staat diese Möglichkeit der Versorgung, wenn er dann doch alles dransetzt um die Witwenrente anschließend wieder zu schmälern????
Es ist also egal, was ich tue: entweder wird mein Gehalt weniger und die Witwenrente mehr, oder mein Gehalt wird mehr und die Witwenrente wird entsprechend gekürzt.… mein Nettogesamteinkommen ändert sich nicht, zum Glück nicht negativ, aber eben auch nicht nach oben, da kann ich strampeln wie ich will und das demotiviert.
Antwort von Herb Stumpf:
Siehe dazu den Kommentar von S. Hofmann.
Es ist doch enttäuschend, wenn Frauen oder Männer, denen es finanziell bis dahin gut ging, bei eintretendem Todesfall eines Ehegatten plötzlich über sehr viel weniger Geld verfügen. Im Besonderen ist dies bedenklich, wenn die Ehepaare ein Haus errichtet oder eine andere größere Investition getätigt haben. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass ggf. beide Ehegatten fleißig und hart gearbeitet haben, ist dies eine Unverschämtheit. Wahrscheinlich ist Barbara P. eine Beamtin und hat selber kaum etwas eingezahlt, erhält aber die fetteste Pension. Auf die solche Leute meiner Meinung nach keinen Anspruch haben. Bei Beamten kürzen, wäre das sinnvollste, was unser Staat tun könnte!!!
Es ist schon traurig. Da bekommt der Mann eine Rente von netto 1350 €.
Er stirbt und die Ehefrau bekommt 55 %. Miete bleibt gleich, Strom auch.
Auto wer eins besitzt, hat die selben Kosten an Vers.-Summe, Haftpflicht und Benzinkosten.
1. Fazit: in den meisten Fällen muss sich die Witwe eine kleinere billigerer Wohnung nehmen.
Da entstehen aber wieder entspr. Umzugskosten. Aber damit nicht genug.
Die Frau verdient auch noch selbst. Liegt knapp über dem Zuverdienst. Also nochmaliger Abzug.
Obwohl die Frau ja selbst in die Rentenversicherung einzahlt. Der Mann auch. Es wird von Alters-
armut gesprochen. Warum wird dann der Freibetrag nicht höher gesetzt? Dann wird von einer Mindestrente gesprochen. Hört sich gut an. Aber wer erreicht mit geringfügiger Beschäftigung ,
45 Jahre und hat auch dann noch privat vorgesorgt?
Dagegen bekommen Politiker teilweise 2 Renten. Abgeordnetenrente + Ministerrente.
Wie immer: Der kleine fleißige Mann ist der Dumme und zahlt für den sogenannten Sozialstaat.
Dafür hat man sein ganzes Leben fleißig gearbeitet um als Rentner sich einschränken zu müssen.
Hauptsachte unsere Politiker können auf ihrem Label den Ruhestand genießen. Pfui Deibel
barbara p. macht eine der typischen Milchmädchenrechnungen auf. Es geht nicht darum, dass der/dem Hinterbliebenen die bloße Existenz gesichert wird. Waren beide Ehepaare beschäftigt, so haben sie auch beide aus dem gemeinsamen Einkommen in die Rentenversicherung eingezahlt und zwar in der Höhe, als wären sie jeder für sich ledig gewesen. Also steht ihnen als Hinterbliebenen aus dem, was ihnen vorher vom Gesamteinkommen von der Rentenkasse abgezogen wurde, auch eine entsprechende Rente zu. D. h. die tatsächlich gezahlte Hinterbliebenenrente ist gegenüber der Höhe des Eingezahlten bereits gekürzt. Dies ist die soziale Komponente, die einst vollbeschäftigt Versicherte im Alter zugunsten der Versichertengemeinschaft beitragen. Was übrig bleibt, soll den einst erreichten Lebensstandard in etwa sichern.
Es ist schon sehr merkwürdig, dass beim kleinen Mann bzw. Frau eine Obergrenze greift, während bei Politikern und Abgeordneten aus dem vollen geschöpft wird.
Der Schwindel wird immer größer, es braucht sich kein Mensch mehr wundern, dass die Wahlbeteiligung laufend abnimmt.
Wichtig ist, dass etwas Gesetz ist, dann ist der gesunde Menschenverstand vollkommen unwichtig.
Armes Deutschland wo triftest du hin ?
Vielleicht in Richtung Arabischer Frühling !
Warum sollte man bei der Berechnung der Witwenrente eine Enttäuschung erleben? Die ist doch überaus großzügig.
Da bekommt eine erwerbstätige Frau mit einem Nettoeinkommen von 1260 Euro aus der Rente ihres Mannes (1.600 Euro) noch eine Witwenrente von 743 Euro, nur ca. 200 werden angerechnet. Sie verfügt somit über 2 Drittel des vorherigen gemeinsamen Einkommens. Das ist weit mehr als zu ihrer Absicherung nötig wäre. (sogar wenn sie 4.000 Euro brutto verdienen würde, erhielte sie noch fast 300 Euro Witwenrente).
Man muss das einmal in Beziehung dazu setzen, dass die durchschnittlich gezahlte Rente nur ca. 800 Euro beträgt. Auch sollte man bedenken, dass Ehepaare in der gesetzlichen Rente im Gegensatz zur Privaten für diese Absicherung nicht mehr Beitrag zahlen als Ledige.
Als Frauen früher wegen Kindererziehung den Beruf aufgaben und die Hinterbliebenenrente die eigene ersetzte, war das in Ordnung. Aber heute arbeiten fast immer beide Partner und 3 Jahre Ausfall pro Kind ersetzt die Rentenversicherung schon. Da ist ein Modell, das auf eine regelrechte Doppelversorgung Verheirateter hinausläuft, nicht mehr vertretbar. Schon jetzt entfällt über 20 Prozent der Rentenzahlungen auf Hinterbliebene.
Meines Erachtens muss dem geänderten Erwerbsverhalten Rechnung getragen werden und eigenes Einkommen erheblich stärker als bisher angerechnet werden, sonst wird das ein Sprengsatz für die Finanzen der Rentenversicherung, zumal jetzt auch beide Partner Anspruch haben. Am besten wäre die Umstellung auf ein Rentensplitting, wonach jeder Partner Anspruch auf die Hälfte der gemeinsam erworbenen Rentenansprüche hat. Oder für den Hinterbliebenenanspruch müsste ein versicherungsmathematisch korrekt berechneter Beitragszuschlag gezahlt werden.