meldete die FAZ am 5. August 2015, mit folgendem Sachverhalt:
„Arbeitgeber dürfen die Rente für die Witwer oder den Witwer eines verstorbenen Arbeitnehmers nicht davon abhängig machen, dass die Ehe nicht lange genug bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht verwarf am Dienstag die verbreitete „Spätehenklausel“, weil sie eine Altersdiskriminierung bedeute. Die beiden Vorinstanzen hatten noch anders entschieden. Geklagt hatte die Witwe eines Betriebsrentners, der mit 61 Jahren geheiratet hatte. Das Unternehmen zahlte Hinterbliebenenrenten jedoch nur an Ehepartner von Mitarbeitern, die spätestens mit 60 geheiratet haben (AZ.: 3 AZR 137/13).“
Anmerkung: Ob damit auch die verbreitete Klausel unter Druck kommt, die bei vielen Rentenzusagen besagt, dass nur an Witwen/Witwer bezahlt wird, die die letzten 5 Jahre /60 Monate) vor Ausscheiden des Mitarbeiters mit diesem/dieser verheiratet waren, ist damit nicht gesagt!