Mit der Frührente (ab 63) sind dauerhafte Rentenabschläge verbunden (0,3% pro Monat vorgezogener Rente = 3,6% pro Jahr). Auch nach einer Scheidung sind in der Regel erhebliche Rentenabschläge zu verbuchen. Um diese auszugleichen gibt es folgende Möglichkeit:
- Nur Abschläge wegen Frührente (also 0,3 % pro Monat) oder durch Versorgungsausgleich wegen Scheidung können ausgeglichen werden. Eine Einmalzahlung kann nicht dazu benutzt werden, um entweder fehlende Beitragszeiten auszugleichen oder um eine ungekürzte Rente pauschal zu erhöhen!
- Die Einzahlungen können bereits ab Lebensalter 50 in Teilbeträgen erfolgen (interessant bei Scheidung). Die jährlichen Höchstbeiträge zur steuerlich begünstigten Altersvorsorge sollten Sie dabei beachten!
- Der Ausgleich muss keineswegs unmittelbar nach der Scheidung und dem Versorgungsausgleich erfolgen, sondern kann auch noch kurz vor dem beabsichtigten Rentenbeginn erfolgen. Von den Abschlägen wegen Frührente kann eventuell nur ein Teilbetrag und nicht der gesamte Abschlag ausgeglichen werden.
- Ein Antrag zur Berechnung und Genehmigung bei der DRV ist erforderlich (eine „besondere Rentenauskunft“).
Das Fachmagazin „Rente & Co.“ (Heft 3, 2015) hat ausgerechnet, dass eine Einmalzahlung von 12.814 Euro eine sofortige Erhöhung der gesetzlichen Rente von monatlich 54 Euro bringt, im Vergleich dazu beim besten Anbieter einer privaten Rente lediglich 44 Euro, beziehungsweise 4,37 Euro monatlicher Rentenabschlag wird durch jeweils 1.000 Euro Einmal-Zahlung ausgeglichen. Beachten Sie dabei bitte, dass bei der gesetzlichen Rente etwa 10% Minderung für die gesetzliche KV und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind (bis zur Beitragsbemessungsgrenze und nur für Mitglieder der gesetzlichen KV).
Fazit: Besonders interessant ist diese Variante für Gutverdiener, falls diese Ausgleichszahlung über eine Abfindung und durch den Arbeitgeber steuerlich begünstigt erfolgen kann, oder für geschiedene Besserverdiener, die durch Einzahlungen über mehrere Jahre die Rentenverluste wieder ausgleichen wollen (auch hier steuerliche Abzugsfähigkeit berücksichtigen!).