Aktuell (2025) beträgt der Freibetrag bei Betriebsrenten 187,25 € im Monat. Ab diesem Betrag werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze die vollen Sätze der gesetzlichen KV fällig. Für die Pflegeversicherung (PV) gibt es keinen Freibetrag, sondern lediglich eine Freigrenze; d. h. überschreitet die Betriebsrente die Freigrenze von derzeit 187,25 € im Monat, müssen gesetzlich Versicherte Betriebsrentner für ihre gesamten Versorgungsbezüge vom ersten Euro an den vollen Beitrag für die Pflegeversicherung abführen.
Als Betriebsrenten zählen namentlich Bezüge aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds, eine über den Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung, die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, oder ein Versorgungswerk (meist für Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, dgl.).
Der Freibetrag für die KV und PV gilt nur für pflichtversicherte Ruheständler, das sind i.d.R. Rentner, die während des größten Teils ihres Arbeitslebens in einer gesetzlichen KV waren. Für freiwillig Versicherte wie Selbständige oder Rentner, die nicht pflichtversichert sein können (weil sie etwa lange Zeit privatversichert waren) gilt der Freibetrag nicht! Diese zahlen ab dem ersten Euro die vollen Beiträge zur KV und PV.
Privat Versicherte sind diesbezüglich aussen vor. Sie zahlen ohnehin die Beiträge für ihre KV und PV selbst in voller Höhe.