Meldung von unserem Steuerberater:
Für Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € pro Kalenderjahr.
Mit dem Sozialschutz-Paket hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Diese Anhebung gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderung gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente.
Ohne Gewähr (bitte mit Ihrem Steuerberater überprüfen)!