Wer sich ehrenamtlich engagiert, wird steuerlich belohnt. Denn wer dafür eine Vergütung erhält, muss diese erst versteuern, wenn folgende Freibeträge überschritten werden:
- Übungsleiterpauschale: 2.400 Euro p.a.
(einmalig / jährlich – auch bei mehreren Tätigkeiten!) - Ehrenamtspauschale: 720 Euro p.a.
(ebenso einmalig / jährlich s.o. )
Als Überleitungspauschale gelten Tätigkeiten wie Sportausbildung, aber auch Engagements im Bereich Erziehung (beispielsweise als Dozent), Kultur und Kunst, oder im Pflegebereich. Die Ehrenamtspauschale ist weit gefasst und gilt für jedwede Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Wesentlich ist dabei, dass die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeführt wird; der tatsächliche Zeitaufwand darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeiterwerbs betragen. Allerdings können auch Personen tätig werden, die steuerrechtlich keinen Hauptberuf haben – wie Hausfrauen, Studenten, Rentner – und namentlich auch Frührentner (z.B. ab 63), die ansonsten nur einen Minijob von 450 Euro im Monat (14 x p.a.) annehmen dürfen!
In bestimmten Fällen können beide Freibeträge kombiniert werden. Z. B. wer als Sporttrainer arbeitet (= Übungsleiter) und zusätzlich als Kassierer (= Ehrenamt). Ausgaben wie Fahrtkosten, Weiterbildung, Spesen, können steuerlich NICHT geltend gemacht werden. Ergänzende Informationen: wikipedia